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10.01. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Zahlungsschonfrist: bis zum 13.01.2020. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck.
[* bei monatlicher Abführung für Dezember 2019]
(aus: Ausgabe 12/2019)
Das Bundeskabinett hat am 18.09.2019 das Bürokratieentlastungsgesetz III auf den gesetzgeberischen Weg gebracht. Danach sollen die Wirtschaft, die Bürger und die Verwaltung um ca. 1,1 Mrd. EUR entlastet werden.
Aus steuerlicher Sicht sind unter anderem folgende Entlastungsmaßnahmen vorgesehen:
Hinweis: Der Gesetzentwurf wird jetzt im Bundestag beraten. Mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist noch in diesem Jahr zu rechnen. Wir werden Sie über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
Information für: | alle |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 12/2019)
In Deutschland engagieren sich gut 40 % der Bundesbürger ab 14 Jahren ehrenamtlich. Welche steuerlichen Vergünstigungen für dieses freiwillige Engagement beansprucht werden können, hat nun die Steuerberaterkammer Stuttgart erklärt.
Für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten gewährt das Finanzamt die sogenannte Übungsleiterpauschale von 2.400 EUR pro Jahr, so dass nur ein darüber hinausgehender Betrag steuer- und sozialabgabenpflichtig ist. Beanspruchen können den Freibetrag nicht nur Übungsleiter, sondern beispielsweise auch Trainer in Sportvereinen, Chorleiter oder Ausbilder bei der freiwilligen Feuerwehr. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Dienst bzw. Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder einer vergleichbaren Einrichtung erbracht wird. Die Tätigkeit muss zudem gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern und darf nur im Nebenberuf ausgeübt werden.
Daneben existiert die sogenannte Ehrenamtspauschale von 720 EUR pro Jahr, die sich für jede Art von Tätigkeit bei gemeinnützigen Vereinen sowie kirchlichen und öffentlichen Einrichtungen beanspruchen lässt, beispielsweise für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platz- oder Gerätewart. Voraussetzung hierfür ist, dass das Ehrenamt im ideellen Bereich, also in der Vereinsarbeit oder in einem sogenannten Zweckbetrieb, ausgeübt wird.
Hinweis: Hat die ehrenamtlich tätige Person keine sonstige Anstellung, sollte die ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden (schriftlicher Arbeitsvertrag notwendig). Denn dann lässt sich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR und zusätzlich der Freibetrag von 720 EUR von den Einnahmen abziehen, so dass insgesamt 1.720 EUR steuerfrei bleiben.
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale können für dieselbe ehrenamtliche Tätigkeit nicht parallel geltend gemacht werden.
Ehrenamtlich Tätige dürfen selbstgetragene Kosten, die für das Ehrenamt anfallen, in begrenztem Rahmen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen. Dies ist grundsätzlich möglich, wenn die Ausgaben den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lassen sich Verluste aus einer Übungsleitertätigkeit auch dann absetzen, wenn die Einnahmen nicht höher waren als der Freibetrag.
Hinweis: Nach den Plänen der Finanzminister der Länder sollen die steuerlichen Anreize für ein ehrenamtliches Engagement verbessert werden, indem die Übungsleiterpauschale auf 3.000 EUR pro Jahr und die Ehrenamtspauschale auf 840 EUR pro Jahr angehoben wird.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2019)
Wer als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer (z.B. in einem Sportverein) nebenberuflich tätig ist, kann seine Einnahmen bis zu 2.400 EUR pro Jahr steuerfrei beziehen. Ausgaben im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit konnten steuerlich bislang nur dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben über dem Freibetrag lagen.
Hinweis: In diesen Fällen durften aber nur diejenigen Kosten steuerlich geltend gemacht werden, die oberhalb des Betrags der steuerfreien Einnahmen lagen.
Nach zwei aktuellen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) können Ausgaben im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit auch dann abgesetzt werden, wenn die Einnahmen unter dem Freibetrag liegen. In einem der Entscheidungsfälle hatte eine Übungsleiterin von ihrem Sportverein 2012 Einnahmen von insgesamt 1.200 EUR bezogen. Der Übungsleiter-Freibetrag lag damals bei 2.100 EUR. Da sie zu den Auswärtswettkämpfen mit dem eigenen Pkw anreiste, waren ihr Fahrtkosten von 4.062 EUR entstanden, die sie – zunächst erfolglos – in der Einkommensteuererklärung geltend machte.
Nach der Entscheidung des BFH können die Ausgaben auch in dieser Fallkonstellation abgezogen werden, soweit sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen. Zentrale Voraussetzung hierfür ist aber, dass die nebenberufliche Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt wird. Der Übungsleiter muss über die gesamte (jahresübergreifende) Dauer seiner Tätigkeit also einen Totalgewinn anstreben. Ansonsten bewegt er sich im Bereich der steuerlich irrelevanten Liebhaberei, so dass keine Kosten abgerechnet werden können. Bei bestehender Einkünfteerzielungsabsicht kann die Klägerin für 2012 also einen steuerlichen Verlust von 2.862 EUR geltend machen (Ausgaben von 4.062 EUR abzüglich der steuerfreien Einnahmen von 1.200 EUR).
Hinweis: Um die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht zu bestehen, dürfen nicht in jedem Jahr hohe Ausgaben anfallen, die über den Einnahmen liegen. Es muss in der Gesamtschau auch etwas “übrigbleiben”.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat in einer aktualisierten Verfügung nun darauf hingewiesen, dass die steuerzahlerfreundlichen BFH-Urteile mittlerweile im Bundessteuerblatt (Teil II) veröffentlicht worden sind, so dass sie über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein angewandt werden können. Auch andere Steuerzahler können sich somit darauf berufen. Die Finanzämter müssen ruhende Einspruchsverfahren zur Thematik nun wieder aufnehmen und auf Grundlage der BFH-Rechtsprechung entscheiden.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2019)
Einnahmen, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus bezogen werden, dürfen nach dem Einkommensteuergesetz “gestreckt” versteuert werden. Der Zahlungsempfänger kann das Entgelt, statt es sofort im Jahr des Zuflusses voll zu versteuern, gleichmäßig auf den Vorauszahlungszeitraum verteilen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass nach dieser Regelung auch ein sogenanntes Gestattungsentgelt verteilt werden kann, das für die Überlassung landwirtschaftlicher Flächen zur Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen bezogen wird.
Der Urteilsfall bezog sich auf einen land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetrieb mit Einnahmenüberschussrechnung, der betriebliche Grundstücke in der Nähe eines neu zu errichtenden Kraftwerks besaß und diese per Gestattungsvertrag für grünordnerische Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung stellte (u.a. für die Anpflanzung von Hecken und eine Aufforstung).
Der Vertrag lief auf unbestimmte Zeit (unter Ausschluss einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit) und sollte erst mit dem späteren vollständigen Rückbau des Kraftwerks und der vollständigen Rekultivierung enden. Der Betrieb erhielt hierfür ein Gestattungsentgelt von 638.525 EUR, das er schrittweise über einen Zeitraum von 25 Jahren versteuern wollte. Das Finanzamt setzte jedoch im Zuflussjahr den Betrag in voller Höhe als Betriebseinnahme an.
Der BFH hingegen urteilte, dass das Entgelt über 25 Jahre versteuert werden kann. Der wirtschaftliche Schwerpunkt des Gestattungsvertrags lag auf einer Nutzungsüberlassung, da der Betrieb die Flächen zur Durchführung bestimmter Kompensationsmaßnahmen überlassen hatte. Das bezogene Entgelt beruhte zudem auf dieser Nutzungsüberlassung und wurde – wie gesetzlich für die Einnahmeverteilung gefordert – auch für mehr als fünf Jahre im Voraus geleistet. Dass der Fünfjahreszeitraum überschritten wird, konnte der BFH leicht aus einer Schätzung der voraussichtlichen Nutzungsdauer des neuen Kraftwerks und dem benötigten Zeitraum für einen Rückbau bzw. einer Rekultivierung herleiten.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2019)
Viele Krankheitskosten werden vom Finanzamt nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn der Steuerbürger die Zwangsläufigkeit der Kosten nachweisen kann. Als Faustregel gilt dabei: Je lockerer von außen betrachtet der Zusammenhang zwischen den Kosten und einer Krankheit erscheint, desto höher sind die Nachweishürden. Die Finanzämter unterscheiden wie folgt:
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen Steuerzahler für den Einbau eines Treppenlifts keinen qualifizierten Nachweis vorlegen, da Treppenlifte keine Hilfsmittel im weiteren Sinne sind. Sollte das Finanzamt die medizinische Notwendigkeit eines Treppenlifts bezweifeln, genügt ein einfaches ärztliches Attest als Nachweis, das bei Bedarf auch nachträglich eingeholt werden kann. Liegt beim Steuerzahler der Pflegegrad 4 oder 5 vor oder ist eine Schwerbehinderung mit Gehbehinderung (“G” im Schwerbehindertenausweis) gegeben, ist ein Attest in der Regel nicht notwendig.
Hinweis: Außergewöhnliche Belastungen dürfen in der Einkommensteuererklärung nur geltend gemacht werden, soweit sie nicht von anderer Seite (z.B. der Pflege- oder Krankenkasse) bezuschusst oder getragen werden. Es gilt der Grundsatz, dass nur endgültig selbst getragene Kosten abzugsfähig sind. Zu beachten ist zudem, dass die Kosten nur im Zahlungsjahr als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können. Eine Verteilung auf mehrere Jahre wie im Rahmen einer Abschreibung ist nicht möglich. Außergewöhnliche Belastungen führen daher nur dann zu einem Steuervorteil, wenn im Zahlungsjahr entsprechende Einkünfte erzielt wurden und Steuern angefallen sind. Darüber hinaus müssen die Kosten die zumutbare Belastung (Eigenanteil) übersteigen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2019)
Unter gewissen Voraussetzungen können Sie Krankheitskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Sie können diese als außergewöhnliche Belastungen ansetzen, wenn Ihnen zwangsläufig höhere Aufwendungen entstanden sind als vergleichbaren Steuerpflichtigen und Sie sich diesen Aufwendungen nicht entziehen können. Wie sieht es aber mit den Kosten für einen Fitness- und Gesundheitsclub aus? Können diese auch berücksichtigt werden, wenn man vorbeugend an Kursen etc. teilnimmt, damit eine bestehende Erkrankung sich nicht verschlimmert? Das Finanzgericht Köln (FG) musste dies entscheiden.
In der Einkommensteuererklärung 2015 machte die Klägerin ihren Jahresbeitrag für einen Fitness- und Gesundheitsclub sowie die KOsten für die dorthin getätigten Fahrten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten jedoch nicht als außergewöhnliche Belastungen. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Sie argumentierte, dass die Kosten nach Vorlage des ärztlichen Attests in den vergangenen Jahren immer anerkannt worden seien. An der Notwendigkeit der Maßnahmen habe sich nichts geändert. Bei dem Club handele es sich nicht um ein klassisches Fitnessstudio. Vielmehr sei es eine Einrichtung, die neben den ärztlich verordneten Therapien durch Physiotherapeuten auch noch ergänzende Maßnahmen anbiete. Die Klägerin legte ein Attest ihres behandelnden Orthopäden aus dem Januar 2017 vor und außerdem die Kopie eines fachärztlichen Attests vom Juni 2013.
Ihre Klage vor dem FG war allerdings erfolglos. Das Finanzamt hatte die Aufwendungen zu Recht nicht berücksichtigt. Für typische und unmittelbare Krankheitskosten wird unwiderleglich vermutet, dass sie außergewöhnlich sind und dem Steuerpflichtigen dem Grunde nach zwangsläufig erwachsen. Es werden hier Aufwendungen berücksichtigt, die entstehen, um eine bestehende Krankheit zu heilen oder zu lindern. Mit einer Krankheit verbundene Folgekosten sowie Kosten für vorbeugende oder allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen fallen nicht darunter. Im Streitfall fehlte es an der für außergewöhnliche Belastungen vorgeschriebenen ärztlichen Verordnung. Es war außerdem fraglich, ob es sich nicht um vorbeugende Maßnahmen handelte. Diese sind nicht abzugsfähig, da es sich um Kosten der Lebensführung handelt. Da die Beiträge nicht berücksichtigt wurden, wurden die Fahrtkosten ebenfalls nicht berücksichtigt.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2019)
Eine Spende kommt nicht nur der Organisation, der Sie sie zuwenden, zugute. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie damit auch Einkommensteuer sparen. Hierfür ist wichtig, dass Sie an eine begünstigte Organisation spenden. Bei einer Spende an eine in Deutschland ansässige Organisation erhält man problemlos die Information, ob die Spende abzugsfähig ist. Aber wie ist es bei einer Spende ins Ausland? Das Finanzgericht Köln (FG) musste darüber entscheiden.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2010 beantragte die Klägerin den Abzug einer Spende in Höhe von 15.000 EUR an eine griechisch-katholische Pfarrgemeinde in Rumänien. Laut Satzung ist diese eine rumänische juristische Person, die humanitäre, geistliche, religiöse, erzieherische, wohltätige und kulturelle Zwecke verfolgt. Die Zuwendung diente zur Fertigstellung einer Kirche. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Spende ab, da es an einem Inlandsbezug der Spende fehle.
Das FG gab der Klägerin hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Spende jedoch recht. Das Finanzamt hatte zu Unrecht die Spende nicht berücksichtigt. Die griechisch-katholische Kirche in Rumänien ist einer Körperschaft des öffentlichen Rechts inländischer Prägung vergleichbar. In Rumänien sind laut Verfassung die religiösen Kulte frei und organisieren sich gemäß den eigenen Statuten im Rahmen dieses Gesetzes. Sie sind dem Staat gegenüber selbständig und erfreuen sich seiner Unterstützung, etwa durch die Ermöglichung des religiösen Beistands in der Armee, in Krankenhäusern, in Strafanstalten, in Altersheimen und in Waisenhäusern. Die Kirchen werden aus Steuermitteln des Staates Rumänien unterstützt (z.B. werden die Priester vom Staat bezahlt). Auch ist die Kirche in die Staatsverwaltung eingebunden. Daher ist nach Ansicht des FG die Spende der Klägerin wie eine Spende an eine inländische Kirche abzugsfähig.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2019)
In der Vergangenheit hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits mehrfach zu steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen geäußert. Eine Entscheidung aus dem Jahr 2017 zeigt einen wichtigen verfahrensrechtlichen Aspekt. Sofern die Finanzbehörde die betroffenen Umsätze und Unterlagen geprüft und nicht beanstandet hat, darf sie die Steuerbefreiung nicht nachträglich versagen (Grundsatz der Rechtssicherheit).
In einem portugiesischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge. Ein portugiesischer Automobilhändler verkaufte ein hochpreisiges Neufahrzeug an einen angolanischen Abnehmer nach Spanien. Der Abnehmer legte dem Händler im Vorfeld der Lieferung seine spanische Ausländer-Identifikationsnummer samt behördlich erteiltem Dokument und Kopie seines angolanischen Reisepasses vor. Daraufhin stellte der Händler die Lieferung steuerfrei. Nach erfolgter Lieferung und technischer Überprüfung in Spanien reichte der Abnehmer eine Bescheinigung darüber sowie der Zulassung in Spanien nach. Die portugiesischen Behörden prüften die Unterlagen und akzeptierten zunächst die Steuerfreiheit der Lieferung.
Da sich aus den Adressangaben des Abnehmers Abweichungen ergaben und die Zulassung in Spanien nur zeitlich begrenzt war, versagten die portugiesischen Behörden später die Steuerbefreiung.
Der EuGH entschied, dass es für die Steuerbefreiung unschädlich war, dass der Abnehmer seinen Wohnsitz nicht im Bestimmungsland hatte. Unschädlich sei es ebenfalls, wenn der Abnehmer das Fahrzeug im Bestimmungsmitgliedstaat nur vorübergehend zugelassen habe. Die Zulassung sei keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Sofern im Bestimmungsland eine Steuerhinterziehung begangen worden sei und die Behörde deshalb die Steuerbefreiung versagen wolle, müsse anhand objektiver Umstände bewiesen werden, dass der Verkäufer gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz mit einem Steuerbetrug des Erwerbers verknüpft gewesen sei. Für den Fall, dass der Verkäufer die Unterlagen für die Steuerbefreiung vorgelegt hat und die zuständige Behörde diese Unterlagen geprüft und akzeptiert hat, gilt der Grundsatz der Rechtssicherheit.
Hinweis: Der Grundsatz der Rechtssicherheit verwehrt, dass ein Mitgliedstaat einen Verkäufer später wegen eines vom Erwerber begangenen Steuerbetrugs, von dem der Verkäufer weder Kenntnis hatte noch haben konnte, zur Zahlung der auf diese Lieferung entfallenden Mehrwertsteuer verpflichten kann.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 12/2019)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass bei Vorliegen einer einheitlichen Leistung, die aus mehreren separaten Bestandteilen besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Steuersätze gelten würden, nur ein einheitlicher Steuersatz zur Anwendung kommt. Der Steuersatz richtet sich nach dem Hauptbestandteil. Das gilt auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils bestimmt werden kann.
Die Gesellschaft Stadion Amsterdam betrieb einen Mehrzweckgebäudekomplex (Arena), den sie für Sportwettkämpfe und andere Events vermietete. Daneben bot sie Besichtigungstouren durch die Arena an. Diese Touren bestanden aus einem geführten Stadionrundgang sowie einem Besuch im Museum des Fußballclubs. Das Museum konnte nicht ohne Teilnahme an dem geführten Rundgang besichtigt werden. Die Umsätze aus den Museumsbesuchen unterwarf die Gesellschaft dem ermäßigten Steuersatz. Die Umsätze aus den Stadionführungen versteuerte sie mit dem Regelsteuersatz.
Der EuGH führt aus, dass eine einheitliche Leistung, bestehend aus zwei separaten Bestandteilen (hier: Stadionrundgang und Museumsbesuch), für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Steuersätze gelten, nicht unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen kann. Das gilt auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den vom Verbraucher für die Inanspruchnahme dieser Leistung gezahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann oder sich die Parteien auf einen Preis einigen. Der geführte Stadionrundgang stellt den Hauptbestandteil, der Museumsbesuch den Nebenbestandteil dar.
Die Entscheidung des EuGH hat weitreichende Folgen für das nationale Umsatzsteuerrecht. Er bestätigt den Grundsatz, dass die Nebenleistung umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilt. Das gilt insbesondere auch für den Steuersatz.
Hinweis: Die im nationalen Umsatzsteuerrecht normierten Aufteilungsgebote, wonach eine einheitliche Leistung im Hinblick auf den anzuwendenden Steuersatz aufzuteilen ist, dürfte gegen das Unionsrecht verstoßen. Der nationale Gesetzgeber ist nun gefordert, die im Umsatzsteuergesetz normierten Aufteilungsgebote anzupassen. Betroffene Unternehmer können sich auf die Entscheidung des EuGH berufen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 12/2019)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kommt auf Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dem Ergebnis, dass für die Kleinunternehmerregelung in den Fällen der sogenannten Differenzbesteuerung nicht auf die Handelsspanne abzustellen ist. Dieses Urteil betrifft die Umsatzbesteuerung im Handel mit gebrauchten Gegenständen.
Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen wird. In diesen Fällen wird keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Wie dieser Umsatz zu berechnen ist, wenn der Unternehmer die sogenannte Differenzbesteuerung anwendet, hat der EuGH aktuell geklärt.
Die Differenzbesteuerung ist beim Handel mit gebrauchten beweglichen, körperlichen Gegenständen von Bedeutung. In diesen Fällen unterliegt nicht der Verkaufspreis, sondern die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis (Handelsspanne) der Umsatzsteuer. Viele Wiederverkäufer haben in der Vergangenheit die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen. Aufgrund einer Änderung der Verwaltungsauffassung zum 01.01.2010 gelten viele Wiederverkäufer nicht mehr als Kleinunternehmer, da für die Ermittlung des Gesamtumsatzes nun auf die vereinnahmten Entgelte abzustellen ist.
Im Streitfall hatte ein Gebrauchtwarenhändler vor dem Finanzgericht bereits einen Sieg errungen. Da bei der Differenzbesteuerung nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) nur die Handelsspanne besteuert werde, könne nur diese für die Bemessung der Umsatzgrenze herangezogen werden.
Der BFH hat daher den EuGH zur Klärung angerufen. Der EuGH hat entschieden, dass es dem EU-Recht widerspricht, wenn nur die erzielte Handelsspanne berücksichtigt wird. Der Umsatz sei auf der Grundlage aller von dem Wiederverkäufer vereinnahmten oder zu vereinnahmenden Beträge ohne Umsatzsteuer zu ermitteln. Das ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Entstehungsgeschichte der MwStSystRL.
Hinweis: Der EuGH hat damit die seit dem 01.01.2010 geänderte Verwaltungspraxis in Deutschland bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass der EuGH so auch im Falle von Reiseleistungen entscheiden wird.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 12/2019)
Die EU-Kommission hat am 05.09.2019 eine Studie zur sogenannten Mehrwertsteuerlücke vorgestellt. Die Mehrwertsteuerlücke ist ein Indikator für die Wirksamkeit der Durchsetzungs- und Compliance-Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten bei der Mehrwertsteuer. Sie dient als Schätzwert für Mindereinnahmen aufgrund von Steuerbetrug, -hinterziehung und -umgehung sowie Insolvenzen und Zahlungsunfähigkeit.
Diese Lücke beziffert die Differenz zwischen den erwarteten und den tatsächlichen Mehrwertsteuereinnahmen. Durch unzureichende Steuersysteme und Steuerbetrug entgehen den EU-Mitgliedstaaten signifikante Beträge an Mehrwertsteuereinnahmen. Gemäß dieser Studie betrugen die Mehrwertsteuereinbußen in den EU-Mitgliedstaaten 2017 ca. 137 Mrd. EUR.
Damit hat sich die Mehrwertsteuerlücke im Vergleich zu den Vorjahren leicht verringert, ist jedoch nach wie vor sehr groß. Nominal ist die Mehrwertsteuerlücke 2017 um 8 Mrd. EUR auf 137 Mrd. EUR zurückgegangen. Dies entspricht einer Mehrwertsteuerlücke für 2017 in Höhe von ca. 11,2 % der Mehrwertsteuereinnahmen in der EU, gegenüber 12,2 % im Jahr 2016. Bereits das fünfte Jahr in Folge setzt sich dieser Abwärtstrend fort.
Die geschätzten Unterschiede in der Mehrwertsteuerlücke reichten im Jahr 2017 von ca. 1 % (Zypern 0,6 %, Luxemburg 0,7 %, Schweden 1,5 %) bis zu mehr als 30 % (Rumänien 35,5 %, Griechenland 33,6 %). Die Hälfte der EU-Mitgliedstaaten verzeichnete eine Lücke von mehr als 10,1 %. In absoluten Zahlen wies Italien mit ca. 33,5 Mrd. EUR die größte Lücke bei den Mehrwertsteuereinnahmen auf.
In der Gesamtbetrachtung ging die Mehrwertsteuerlücke 2017 als prozentualer Anteil der Mehrwertsteuergesamtschuld in 25 EU-Mitgliedstaaten zurück. Malta, Polen und Zypern zeigten die größten Verbesserungen. In Griechenland, Lettland und Deutschland war ein Anstieg zu verzeichnen.
Die Unterschiede der Mehrwertsteuerlücken zwischen den Mitgliedstaaten spiegeln die Unterschiede in den einzelnen Ländern hinsichtlich Steuerehrlichkeit, Steuerbetrug, Steuerumgehung und Steuerverwaltung wider.
Hinweis: EU-Kommissar Pierre Moscovici forderte die EU-Mitgliedstaaten erneut auf, die Vorschläge der EU-Kommission aus 2017 zur Reform des Mehrwertsteuersystems aufzugreifen und entsprechend umzusetzen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 12/2019)
Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wird neu geregelt. Durch den neuen § 2b UStG gilt die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielen. Sie unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn ihre Tätigkeiten zu keinen größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. In diesem Fall greifen entsprechende Sonderregelungen. Es bleiben jedoch nach wie vor viele Unklarheiten für die öffentliche Hand.
Nach der Neuregelung wird die öffentliche Hand wie eine Unternehmerin behandelt, wenn sie in privatrechtlicher Form handelt. Sie gilt selbst dann als Unternehmerin, wenn sie sich öffentlich-rechtlicher Handlungsformen bedient, aber mit ihren Leistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen steht. Es werden im Ergebnis mehr Leistungen der Gemeinden und Städte der Umsatzsteuer unterliegen.
Notwendig ist eine komplette steuerrechtliche Neubewertung der Einnahmen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter den Kriterien der Neuregelung. Es müssen aus den auf Einnahmeerzielung ausgerichteten Tätigkeiten diejenigen herausgearbeitet werden, die auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden. Zusätzlich sind Tätigkeiten relevant, die öffentlich-rechtlicher Natur sind, in ihrer Umsetzung jedoch auf privatrechtlichen Vereinbarungen basieren (z.B. Betrieb von Schwimmbädern). Die rechtliche Beurteilung dieser Tätigkeiten im Spannungsfeld des öffentlichen und privaten Rechts ist jedoch nicht die einzige Herausforderung für die öffentliche Hand. Vielmehr wird das Etablieren einer Steuerabteilung oder die Beauftragung eines externen Steuerberaters die größte Herausforderung für die betroffenen Einrichtungen sein.
Im Rahmen einer Übergangsregelung ist es möglich, noch für sämtliche vor dem 01.01.2021 getätigten Leistungen das alte Recht anzuwenden. Das Finanzministerium Hessen hat sich in diesem Zusammenhang dafür eingesetzt, dass die Übergangsregelung bis zum 31.12.2022 verlängert wird, sofern sich dies mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbaren lässt.
Hinweis: Es ist geplant, dass die Neuregelung der Umsatzbesteuerung bereits 2021 in Kraft treten soll.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 12/2019)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 18.09.2019 auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Einstufung einer juristischen Person des privaten Rechts als sonstige Einrichtung des öffentlichen Rechts reagiert.
Der EuGH hat bereits im Jahr 2015 entschieden, wie eine Tätigkeit, die darin besteht, dass eine Gesellschaft gegenüber einer Region gemäß Programmverträgen, die sie mit ihr geschlossen hat, Dienstleistungen im Bereich der Planung und Verwaltung des regionalen Gesundheitsdienstes erbringt, steuerlich zu beurteilen ist. Er kam zu dem Ergebnis, dass, wenn die Tätigkeit als wirtschaftlich im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) anzusehen ist, diese gemäß der MwStSystRL als nicht mehrwertsteuerpflichtig erfasst wird. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft als Einrichtung des öffentlichen Rechts gilt und die Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübt wird. Zudem darf deren Tätigkeit nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen.
Laut BMF wurde die entsprechende Regelung der MwStSystRL durch den neuen § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umgesetzt. Es handle sich hierbei um eine Einschränkung der nach dem UStG grundsätzlich gegebenen Unternehmereigenschaften. Diese sei neben dem Vorliegen eines Leistungsaustauschs vorab nach den allgemeinen Regelungen zu prüfen.
Die juristischen Personen des privaten Rechts werden von dem neuen § 2b UStG nicht erfasst. In Ausnahmefällen kann sich eine juristische Person des privaten Rechts auf die EuGH-Rechtsprechung berufen. Sie kann dann wie eine juristische Person des öffentlichen Rechts behandelt werden. Das BMF bezieht sich auf die vom EuGH festgelegten Voraussetzungen und erläutert diese ausführlich. Ferner weist das BMF auf die entsprechenden Rechtsfolgen hin.
Hinweis: Zu beachten ist, dass bei Anwendung des § 2b UStG kein Anspruch auf Abzug der Vorsteuerbeträge besteht.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 12/2019)
Es bestehen Zweifel daran, welche Anforderungen an Leistungsbeschreibungen für Waren im Niedrigpreissegment zu stellen sind. Das Finanzgericht Hamburg hat aktuell entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen nur dann zu gewähren ist, wenn die in der Rechnung ausgewiesene Lieferung tatsächlich an den Unternehmer erfolgt.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Versandeinzelhändler, der über das Internet insbesondere Schuhe und Textilien vertrieb. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Voranmeldungszeiträume März 2016 bis März 2017 versagte die Prüferin den Vorsteuerabzug aus diversen Eingangsrechnungen, da die Rechnungen keine ausreichenden Leistungsbeschreibungen enthielten. Es lagen lediglich Gattungsbezeichnungen vor (Schuhe, Jeans), die die Gegenstände nicht hinreichend konkretisierten. Ferner lagen der Prüferin Erkenntnisse vor, dass einige Unternehmen keine Warenlieferungen erbracht und nur Scheinrechnungen ausgestellt hatten. Zudem war auffällig, dass die Barmittel aus den Auszahlungen des Bankkontos zur Begleichung der Rechnungen nicht ausreichten. Es konnten jedoch keine unbaren Zahlungen festgestellt werden.
Die gerichtlichen Anträge auf Aussetzung der Vollziehung hatten keinen Erfolg. Das Finanzamt hatte den Vorsteuerabzug zu Recht versagt. Es bestehen zwar ernstliche Zweifel daran, welche Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung für Waren im Niedrigpreissegment zu stellen sind. Ein Vorsteuerabzug kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn die in der Rechnung ausgewiesene Lieferung tatsächlich an den Unternehmer bewirkt worden ist. Ein Gutglaubensschutz besteht weder nach nationalem noch nach Unionsrecht.
Hinweis: Der Vorsteuerabzug war im Streitfall für bestimmte Rechnungen schon deshalb zu versagen, weil keine Warenlieferung stattfand. Die Behauptung des Händlers, die Ware persönlich abgeholt zu haben, blieb unbewiesen. Dokumentierte Nachweise über die Warenlieferung (z.B. Lieferschein) wurden nicht vorgelegt.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 12/2019)
Für den Bereich des Gesundheitswesens hält das deutsche Umsatzsteuergesetz zahlreiche Steuerbefreiungen bereit. So können beispielsweise Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, Krankenhausbehandlungen, Umsätze der gesetzlichen Sozialversicherungsträger, gesetzliche Leistungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) und Leistungen von Betreuungseinrichtungen umsatzsteuerfrei erbracht werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nun darauf hingewiesen, dass all diese nationalen Umsatzsteuerbefreiungen nicht greifen, wenn eine Krankenschwester Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Auftrag des MDK erstellt.
Geklagt hatte eine Krankenschwester, die über eine medizinische Grundausbildung, eine akademische Ausbildung im Bereich der Pflegewissenschaft und eine Weiterbildung in Pflege-Qualitätsmanagement verfügte. Für die Umsätze aus ihrer Gutachtertätigkeit hatte das Finanzamt Umsatzsteuer festgesetzt, wogegen die Frau klagte.
Der BFH hat das Verfahren nun ausgesetzt und erklärt, dass sich die Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze möglicherweise direkt aus den europarechtlichen Vorgaben ergeben kann. Danach sind Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen steuerfrei, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Da die Leistungsgewährung einer Pflegekasse der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit dient und die Krankenschwester mit ihren Gutachten diese Leistungsgewährung vorbereitet, möchte der BFH mit dem Vorabentscheidungsersuchen zunächst klären lassen, ob die Umsätze aus der Gutachtertätigkeit eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, auch wenn die Gutachtertätigkeit nicht direkt gegenüber der hilfsbedürftigen Person erbracht wird, sondern an einen potentiellen (Pflege-)Leistungserbringer. Falls diese “soziale Anknüpfung” gegeben ist, wird der EuGH zu klären haben, wann die (für die Steuerfreiheit ebenfalls erforderliche) unternehmerbezogene Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter gewährt wird.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 12/2019)
Aufwendungen eines einzelnen Gesellschafters, die durch seine Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft veranlasst sind, fließen in seine gewerblichen Einkünfte ein. Sie sind bei ihm als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass aus privaten Mitteln des Gesellschafters gezahlte Sonderbetriebsausgaben, die in ihrem Entstehungsjahr versehentlich steuerlich unberücksichtigt geblieben sind, nicht im Folgejahr abgezogen werden können.
Geklagt hatte eine bilanzierende Kommanditgesellschaft, deren Kommanditistin im Jahr 2008 Rechtsberatungskosten aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung mit einem früheren Mitgesellschafter getragen hatte. Im Rahmen der Feststellungserklärung 2008 wurden die Kosten nicht geltend gemacht, so dass das Finanzamt sie unberücksichtigt ließ.
Der Versuch, die Kosten im Folgejahr geltend zu machen, scheiterte nun. Der BFH urteilte, dass die Aufwendungen aufgrund des zugrundeliegenden Beratungsgegenstands zwar dem Grunde nach Sonderbetriebsausgaben waren, diese jedoch nicht mehr im Jahr 2009 geltend gemacht werden konnten. Die Beratung wurde 2008 erbracht, so dass 2008 im Sonderbetriebsvermögen eine entsprechende Verbindlichkeit entstanden war und deshalb ein Aufwand in der Gewinnermittlung 2008 hätte berücksichtigt werden müssen.
Hinweis: Der BFH lehnte auch ab, die Kosten über die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs im Jahr 2009 anzuerkennen. Nach Gerichtsmeinung dürfen in der Vergangenheit bilanziell unberücksichtigt gebliebene Einlagen über diesen Weg später nicht – veranlagungszeitraumübergreifend – erfolgswirksam nachgeholt werden.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2019)
Bekanntlich hängt die Gesamtsteuerbelastung von Unternehmensgewinnen, die mittels einer Kapitalgesellschaft erzielt werden, davon ab, ob diese in der Kapitalgesellschaft thesauriert oder ausgeschüttet werden:
Beispiel: Eine GmbH macht einen Gewinn von 100.000 EUR. Die Körperschaftsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Gewerbesteuer betragen zusammen 30 %. Der einzige Gesellschafter hat keine Konfession. Wird der Gewinn in der GmbH thesauriert, beträgt die Steuerbelastung 30.000 EUR, es verbleibt also ein Jahresüberschuss von 70.000 EUR. Erst wenn dieser Gewinn an den Gesellschafter ausgezahlt wird, kommt ein Steuerabzug in Form der Kapitalertragsteuer in Höhe von 18.462,50 EUR dazu. Beim Gesellschafter kommt also eine Nettoausschüttung in Höhe von 51.537,50 EUR an. Mithin beträgt die Gesamtsteuerbelastung 48,46 %.
Bei Personengesellschaften war es jedoch lange Zeit egal, ob der erwirtschaftete Gewinn in der Personengesellschaft verblieb oder ob er an die Gesellschafter ausgekehrt wurde. Nach dem “Transparenzprinzip” erfolgte eine unmittelbare Besteuerung der Gesellschafter mit der vollen Progression.
Erst seit 2008 gibt es zur Steigerung der Rechtsformneutralität die sogenannte Thesaurierungsbegünstigung für in Personenunternehmen stehengelassene Gewinne. Dabei wird im Rahmen einer relativ komplexen Berechnung festgehalten, welche Gewinne thesauriert werden und welche nicht.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wurde nun kürzlich die Frage geklärt, inwieweit sich außerbilanzielle Korrekturen auf die Ermittlung des begünstigten Gewinns auswirken. Die Finanzverwaltung vertrat hier (ohne nähere Begründung) die Auffassung, dass außerbilanzielle Gewinnänderungen in die Berechnung des begünstigten Gewinns einzubeziehen seien. Davon seien sowohl Abzüge als auch Gewinnerhöhungen betroffen. Der BFH hat sich nun sehr intensiv mit dem Gesetzeswortlaut beschäftigt und pflichtet der Finanzverwaltung bei.
Hinweis: Die Richter des BFH wendeten hier alle Regeln der (juristischen) Kunst an: Sie untersuchten den Wortlaut des einschlägigen Paragraphen anhand grammatikalischer Regeln, legten ihn teleologisch aus und überprüften den historischen Werdegang. Eine lesenswerte Begründung für Rechtsinteressierte!
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(aus: Ausgabe 12/2019)
Nutzen Sie einen betrieblichen Pkw auch privat, gibt es für die Ermittlung des Anteils der Privatnutzung zwei Möglichkeiten: Entweder man führt ein Fahrtenbuch oder man wendet die 1-%-Regelung an. Vorteil der 1-%-Regelung ist natürlich, dass man sich das Fahrtenbuch sparen kann. Der Nachteil ist, dass – wenn ein Investitionsabzugsbetrag für den Pkw angesetzt wurde – grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang ausgegangen wird. Es darf dann nämlich eine private Nutzung von 10 % nicht überschritten werden. Kann aber ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch auch noch nachträglich erstellt werden? Dies musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden.
Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Für die Streitjahre 2009 und 2013 bildete er Investitionsabzugsbeträge für die geplante Anschaffung von Pkws. Am 06.09.2011 (Pkw 1) und am 08.11.2016 (Pkw 2) schaffte er jeweils einen Pkw an. Für keinen der Pkws wurde ein Fahrtenbuch geführt, weshalb der private Nutzungsanteil nach der 1-%-Methode ermittelt wurde. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung machte das Finanzamt die Investitionsabzugsbeträge sowie eine Sonderabschreibung rückgängig, da bei Anwendung der 1-%-Regelung grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang auszugehen sei. Der Gegenbeweis könne nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erbracht werden.
Der Kläger reichte zum Nachweis der betrieblichen Fahrten Aufstellungen ein, die nachträglich anhand seines Terminkalenders erstellt wurden. Die gesamte Laufleistung wurde anhand der Ankaufs-/Werkstattrechnungen sowie eines Fotos vom Tachostand ermittelt. Hiernach ergaben sich betriebliche Nutzungsanteile von knapp über 90 %. Für Privatfahrten habe es weitere Fahrzeuge gegeben.
Das FG wies die Klage ab. Die Einkommensteuerbescheide für 2009 und 2013 sind rechtmäßig. Der Investitionsabzugsbetrag setzt eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung des erworbenen Wirtschaftsguts voraus. Bei einem Fahrzeug bedeutet dies, dass eine Nutzung für betriebliche Fahrten von mindestens 90 % vorliegen muss, was der Kläger aber nicht nachweisen konnte. Die nachträglich eingereichten Aufzeichnungen erfüllten nicht die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Für Pkw 1 lag kein Nachweis über den Kilometerstand am 31.12.2012 vor. Für Pkw 2 gab es zwar ein Foto eines Tachostands, aber keinen Hinweis darauf, von wann die Aufnahme stammte. Aus den eingereichten Nachweisen konnte nicht ermittelt werden, mit welchem Pkw die betrieblichen Fahrten unternommen oder ob eventuell sogar öffentliche Verkehrsmittel genutzt wurden. Da die Unterschreitung der 10-%-Grenze nur geringfügig war, reichten die Nachweise nicht aus.
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(aus: Ausgabe 12/2019)
Selbständige und Gewerbetreibende dürfen Geldbußen, Ordnungs- sowie Verwarngelder nicht von ihrem steuerlichen Gewinn abziehen. Dieses Abzugsverbot gilt allerdings nicht, wenn beim Unternehmer ein wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft wird, der zuvor durch den Gesetzesverstoß erlangt worden ist. Voraussetzung für diese Ausnahme vom Abzugsverbot ist, dass die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallende Ertragsteuer nicht abgezogen wurde.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass eine steuerlich abziehbare Abschöpfung nicht vorliegt, wenn bei der Ermittlung der Höhe der Geldbuße lediglich der tatbezogene Umsatz zugrunde gelegt wurde und kein Bezug zu einem konkreten Mehrerlös besteht.
Im Entscheidungsfall hatte das Bundeskartellamt gegen eine Firma wegen unerlaubter Kartellabsprachen ermittelt und ein Bußgeld verhängt. Einen Teil des Bußgeldes hatte die Firma gewinnmindernd verbucht, weil sie davon ausging, dass im Bußgeld eine teilweise Vorteilsabschöpfung enthalten war.
Nach Auffassung des BFH enthielt das Kartellbußgeld jedoch keinen Abschöpfungsteil. Ein solcher lasse sich nicht bereits aus dem Umstand herleiten, dass das Bußgeld zu einer Liquiditätsbelastung beim Unternehmen geführt habe. Vielmehr müsse die Geldbuße auf die Abschöpfung konkreter Mehrerlöse bezogen sein, was vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen sei, da kein kartellbedingter Gewinn ermittelt worden sei. Nach Gerichtsmeinung genügt für die Annahme einer steuerlich abziehbaren Abschöpfung nicht, dass bei der Bemessung der Geldbuße lediglich ein pauschaler tatbezogener Umsatz zugrunde gelegt worden ist.
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(aus: Ausgabe 12/2019)
Gewerbetreibende können Betriebsausgaben, die bereits vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit anfallen, einkommensteuermindernd geltend machen. Bei der Gewerbesteuer hingegen dürfen diese vorbereitenden Betriebsausgaben (Anlauf-, Organisations- und Vorbereitungskosten) nicht abgesetzt werden, denn in diesem Besteuerungsverfahren dürfen nur Kosten berücksichtigt werden, die durch einen bereits in Gang gesetzten Gewerbebetrieb veranlasst sind.
Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LStN) weist darauf hin, dass daher Aufwendungen in Zusammenhang mit der Errichtung des Gewerbebetriebs nicht vom Gewerbeertrag, der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage, abgezogen werden dürfen. Beispielhaft nennt das LStN hier Abschreibungsbeträge, die auf die Zeit vor Aufnahme der werbenden Tätigkeit entfallen. Nicht abziehbar können zudem insbesondere Anwaltskosten, Beratungskosten, Inseratskosten, Telefon- und Reisekosten, Schulungskosten für Angestellte und Arbeiter, Mieten und sonstige Aufwendungen für noch herzurichtende Geschäftsräume sein.
Hinweis: Die Einordnung als nichtabziehbare Vorwegbetriebsausgaben hängt allerdings allein vom Anlass und Entstehungszeitpunkt der Kosten, nicht aber vom Zeitpunkt der Zahlung ab. Unternehmer können die Betriebsausgaben also nicht gezielt in die Zeit nach der Betriebseröffnung verschieben, indem sie für eine verzögerte Rechnungsstellung sorgen oder die Zahlung hinausschieben.
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(aus: Ausgabe 12/2019)
Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist.
Hinweis: Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbe- und Grundsteuer abmildern.
Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu: Sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbelastung in vollem Umfang vermieden wird.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können grundbesitzverwaltende Unternehmen diese erweiterte Kürzung aber nicht beanspruchen, wenn sie Ausstattungsgegenstände mitvermieten, die als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind.
Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte eine grundbesitzverwaltende GmbH neben einem Hotelgebäude auch Ausstattungsgegenstände wie beispielsweise eine Bierkellerkühlanlage und Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen mitvermietet. Das Finanzamt hatte deshalb die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags abgelehnt.
Der BFH verwies darauf, dass die mitvermieteten Kühlanlagen als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind, da der in einem Hotel stattfindende Betriebsvorgang der Bewirtung nicht ohne Kühlungsvorrichtungen durchführbar wäre. Die Anlagen könnten nicht dem Gebäude zugerechnet werden, weil sie nicht der Nutzung des Gebäudes dienten, sondern auf die besonderen Anforderungen eines Hotels zugeschnitten seien und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gästebewirtung stünden.
Hinweis: Betriebsvorrichtungen dürfen nach dem Bewertungsgesetz nicht in das Grundvermögen einbezogen werden. Die GmbH hatte somit auch Erträge erzielt, die nicht auf die Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz im bewertungsrechtlichen Sinne zurückzuführen waren, so dass hier keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags in Betracht kam.
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(aus: Ausgabe 12/2019)
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zwischen Mutter- und Tochterunternehmen sind in der Praxis allein schon aufgrund von Cash-Pools und Verrechnungskonten vollkommen üblich, bergen in steuerlicher Hinsicht jedoch Risiken. Hier ist die Fremdüblichkeit das Maß der Dinge: Nur wenn sich Gläubiger und Schuldner fremdüblich verhalten, erkennt der Fiskus etwaige Verluste aus Forderungen an. Zu der Fremdüblichkeit gehören insbesondere die Verzinslichkeit, die Besicherung und die Zahlungsmodalitäten.
Neben den rein nationalen Besteuerungswerkzeugen, wie zum Beispiel verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen, kommen in grenzüberschreitenden Fällen noch weitere Schwierigkeiten hinzu. Hier ist beispielsweise das Außensteuergesetz (AStG) zu nennen. Nach § 1 AStG darf die Finanzverwaltung mehr oder weniger pauschal jeglichen Aufwand verweigern, sofern sich die Beteiligten nicht fremdüblich verhalten.
So hatte eine Kommanditgesellschaft (KG) Verluste aus einer Forderung (aus Lieferungen und Leistungen) gegenüber einer in China ansässigen Tochtergesellschaft. Aufgrund der Wertlosigkeit der Forderung nahm die KG sowohl handels- als auch steuerrechtlich eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung vor. Unter Berufung auf das AStG verweigerte das zuständige Finanzamt jedoch nicht nur die komplette Gewinnminderung, sondern erhöhte den Gewinn der KG sogar noch um 3 %. Ersteres begründete das Finanzamt mit dem Umstand, dass die Forderung nicht besichert war. Die Gewinnerhöhung nahm es vor, weil darüber hinaus keine Verzinsung vereinbart war. Dagegen klagte die KG, scheiterte jedoch vor dem Bundesfinanzhof (BFH).
Der BFH gab dem Finanzamt in beiden Punkten recht. Weder schränke das DBA mit China den Anwendungsbereich des AStG ein, noch stehe das Unionsrecht der Anwendung des AStG entgegen.
Hinweis: Prüfen Sie bitte bei konzern- bzw. gruppeninternen Verrechnungskonten und Forderungen die Fremdüblichkeit. Fehlt diese, drohen Gewinnkorrekturen durch den Fiskus, gedeckt durch die Rechtsprechung.
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(aus: Ausgabe 12/2019)
Vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) wurde kürzlich ein interessanter Fall verhandelt, bei dem es um den Zeitpunkt der Auflösung einer “Grundstücksrücklage” ging. Der Zeitpunkt war im konkreten Fall entscheidend, da im Auflösungszeitpunkt eine Verschmelzung vorgenommen wurde.
Eine solche Grundstücksrücklage kann für stille Reserven gebildet werden, die durch die Veräußerung eines begünstigten Grundstücks bzw. eines Gebäudes aufgedeckt und versteuert werden müssten. Diese stillen Reserven dürfen in eine Rücklage eingestellt werden, die dann innerhalb einer Reinvestitionsfrist von vier Jahren im Falle des Erwerbs und innerhalb von sechs Jahren im Falle der Neuherstellung eines Gebäudes auf das Reinvestitionsgut übertragen werden müssen. So kommt es faktisch zu einer Steuerstundung.
Beispiel: Eine GmbH veräußert 2015 ein Grundstück, das sie für ca. zehn Jahre als Lagerplatz genutzt hat. Den Veräußerungsgewinn in Höhe von 200.000 EUR stellt sie in eine Grundstücksrücklage ein. Von dem Veräußerungspreis erwirbt die GmbH 2016 ein anderes Grundstück, das sie fortan als Kundenparkplatz nutzt.
Lösung: Die eigentlich zu versteuernden stillen Reserven in Höhe von 200.000 EUR kann die GmbH auf den Kundenparkplatz im Wege einer Grundstücksrücklage übertragen. So muss sie die stillen Reserven nicht sofort versteuern, sondern erst dann, wenn auch der Kundenparkplatz verkauft werden würde. Mangels sofortiger Besteuerung steht der GmbH ein höherer Geldbetrag zur Reinvestition zur Verfügung.
Im Urteilsfall lief für eine AG, die eine Grundstücksrücklage in ihrer Bilanz hatte, die Reinvestitionsfrist zum 31.12.2012 aus, so dass die Rücklage zwangsweise aufgelöst und die darin enthaltenen stillen Reserven ebenfalls aufgelöst werden mussten. Zum selben Zeitpunkt wurde die AG auf eine GmbH verschmolzen.
Die klagende GmbH vertrat die Auffassung, dass die Rücklage für eine “juristische Sekunde” auf sie übergegangen war und sie die Rücklage auflösen musste. Die Betriebsprüfung hingegen meinte, dass die Rücklage noch durch die AG hätte versteuert werden müssen. Das FG pflichtete dem Finanzamt bei und äußerte, dass die der Umwandlung zugrundeliegende Bilanz zeitlich nicht identisch mit der Jahresabschlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers sei. Vielmehr sei die Schlussbilanz gedanklich eine Sekunde vor der Übertragungsbilanz aufzustellen. Da die Rücklage jedoch bereits in der Jahresabschlussbilanz aufzulösen gewesen wäre, hätte diese nicht auf die GmbH übergehen können. Folglich müsse also die AG die Rücklage auflösen und der Besteuerung zuführen.
Hinweis: Das Urteil ist vor allem für unterjährige Umwandlungen von Interesse, da es eine große Rolle spielt, wer die stillen Reserven versteuern muss (übertragender oder übernehmender Rechtsträger). Die Klägerin wollte das Urteil nicht akzeptieren und legte beim Bundesfinanzhof Berufung ein – dort ist der Fall nun anhängig.
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(aus: Ausgabe 12/2019)
Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer müssen nur dann als Arbeitslohn versteuert werden, wenn sie Entlohnungscharakter haben. Sie müssen dafür gewährt werden, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Dahingegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Vorteil aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse zuwendet. In diesem Fall spricht man von einer notwendigen Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung.
Hinweis: Eine solche Begleiterscheinung kann zum Beispiel vorliegen, wenn der Arbeitgeber die Kosten für betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen, Teambildungsmaßnahmen oder Vorsorgeuntersuchungen des Arbeitnehmers übernimmt.
Verstoßen angestellte Fahrer einer Spedition gegen Lenk- und Ruhezeiten, müssen vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2013 als Arbeitslohn lohnversteuert werden. Nach Ansicht der Bundesrichter können Weisungen des Arbeitgebers, die gegen die Rechtsordnung verstoßen und mit Bußgeldern belegt sind, keine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung sein.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) weist nun darauf hin, dass das Finanzgericht Düsseldorf (FG) in einem Urteil aus 2016 eine andere Rechtsauffassung vertritt. Nach dieser Entscheidung liegt kein Arbeitslohn vor, wenn ein Paketzustelldienst die Verwarnungsgelder übernimmt, die gegen seine angestellten Paketzusteller wegen Falschparkens verhängt worden sind. Das FG sieht in der Übernahme der Verwarnungsgelder keine Entlohnung, sondern eine Zuwendung im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
Die OFD merkt an, dass gegen diese Entscheidung ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig ist. Einspruchsverfahren, die sich auf dieses Verfahren stützen, werden von den Finanzämtern derzeit ruhend gestellt (sog. Zwangsruhen), so dass der Fall bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung zunächst offengehalten werden kann. Nach der OFD-Verfügung können Einspruchsführer jedoch keine Aussetzung der Vollziehung erhalten, so dass die strittige Steuer erst einmal gezahlt werden muss.
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(aus: Ausgabe 12/2019)
Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Speisen und Getränke anbieten, kann darin eine Zuwendung von Arbeitslohn liegen, so dass Lohnsteuer anfällt. Von Arbeitslohn ist regelmäßig auszugehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine komplette Mahlzeit (Frühstück, Mittagessen oder Abendessen) kostenlos oder verbilligt überlässt.
Eine IT-Firma aus Nordrhein-Westfalen hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jetzt einen Lohnsteuerzugriff auf ihre dargereichte Pausenverpflegung abgewendet. Sie hatte ihren Arbeitnehmern kostenlos unbelegte Backwaren (z.B. Laugen-, Käse- und Rosinenbrötchen) und Heißgetränke zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereitgestellt. Das Finanzamt hatte die Verpflegung im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung als Frühstück eingestuft und den dafür geltenden amtlichen Sachbezugswert der Lohnversteuerung unterworfen.
Der BFH lehnte eine Besteuerung der Pausenverpflegung nun jedoch ab und urteilte, dass die dargereichte Verpflegung keine Mahlzeit, sondern lediglich eine nichtsteuerbare Aufmerksamkeit darstelle.
Hinweis: Nichtsteuerbare Aufmerksamkeiten dienen lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen und haben daher keine Entlohnungsfunktion.
Nach Gerichtsmeinung war in der dargereichten Verpflegung begrifflich kein Frühstück zu sehen, da selbst für ein einfaches Frühstück ein Aufstrich oder Brotbelag hinzukommen müsse. Welche Brötchensorten überlassen wurden, war für das Gericht unerheblich. Der Arbeitslohncharakter der Pausenverpflegung war hier auch deshalb nicht gegeben, weil die Brötchen und Getränke nur zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereitstanden, sie allen Arbeitnehmern unterschiedslos gewährt wurden und der Verzehr während der bezahlten Arbeitszeit stattfand.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2019)
Zahlt der Erwerber einer Kapitalforderung an den Veräußerer ein Entgelt für die Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums, die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung entfallen, spricht man von sogenannten Stückzinsen.
In zwei neuen Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2009 (= nach Einführung der Abgeltungsteuer) bezogene Stückzinsen als Gewinn aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung versteuert werden müssen. Dies gilt nach Gerichtsmeinung auch dann, wenn die veräußerte Forderung vor dem 01.01.2009 erworben wurde.
Einem der Urteilsfälle lag die Klage einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugrunde, die im Veranlagungszeitraum 2009 bei der Veräußerung einer Kapitalforderung offen ausgewiesene Stückzinsen von rund 9.000 EUR vereinnahmt hatte. Sie hatte die Kapitalforderung vor 2009 erworben und war der Auffassung, dass die Stückzinsen aufgrund einer Übergangsregelung im Einkommensteuergesetz nicht steuerbar seien. Eine Besteuerung führe zu einer verfassungswidrigen echten Rückwirkung.
Der BFH sah in den zugrundeliegenden Besteuerungsregeln jedoch keinen Verfassungsverstoß und erklärte, dass die damals durch das Jahressteuergesetz 2010 erfolgte Festschreibung der Steuerpflicht von Stückzinsen lediglich die bestehende Rechtslage klargestellt habe. Demnach waren Stückzinsen auch bis einschließlich 2008 bereits als steuerpflichtige Kapitaleinkünfte zu erfassen.
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(aus: Ausgabe 12/2019)
Bei einem Immobilienverkauf müssen erzielte Wertsteigerungen als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein Eigentumsverlust durch Enteignung (innerhalb der Zehnjahresfrist) kein privates Veräußerungsgeschäft auslöst. Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer, der von der Stadt im Rahmen eines sogenannten Bodensonderungsverfahrens enteignet worden war. Im Gegenzug hatte die Stadt ihm eine Entschädigung von 600.000 EUR gezahlt. Weil Anschaffung und Enteignung innerhalb der Zehnjahresfrist lagen, ging das Finanzamt von einem privaten Veräußerungsgeschäft aus, so dass es einen Veräußerungsgewinn von ca. 218.000 EUR besteuerte.
Der BFH wandte diesen Steuerzugriff nun jedoch ab und urteilte, dass der Kläger durch den zwangsweisen Eigentumsverlust kein privates Veräußerungsgeschäft getätigt hat. Nach Gerichtsmeinung liegt nur dann eine Anschaffung oder Veräußerung im Sinne eines privaten Veräußerungsgeschäfts vor, wenn der entgeltliche Erwerbs- oder Übertragungsvorgang wesentlich vom Willen des Grundstückseigentümers abhängt.
Hinweis: Kauf und Verkauf müssen also immer Ausdruck einer wirtschaftlichen Betätigung sein. Eine willentliche Übertragung liegt nicht vor, wenn der Eigentumsverlust an dem Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Grundstückseigentümers – gegebenenfalls sogar gegen seinen Willen – stattfindet.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2019)
Wenn Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert werden, muss der realisierte Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden. Kein Steuerzugriff erfolgt, wenn die Immobilie zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Die Immobilie muss hierzu nicht zwingend der Lebensmittelpunkt gewesen sein – auch eine selbstgenutzte Zweitwohnung kann steuerfrei veräußert werden.
Hinweis: Eine steuerfreistellend wirkende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sogar dann vor, wenn die Immobile zuvor unentgeltlich an ein Kind überlassen wurde, für das ein Kindergeldanspruch bestand. Wird die Immobilie anderen Personen (z.B. fremden Dritten oder Kindern ohne Kindergeldanspruch) überlassen, liegt aber keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, so dass kein steuerfreier Immobilienverkauf innerhalb der Zehnjahresfrist möglich ist.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden, dass keine anzuerkennende Selbstnutzung vorliegt, wenn eine Immobilie zeitweise für wenige Nächte im Jahr als Zufluchtsmöglichkeit (mit-)genutzt wird, um dem alkoholkranken Ehepartner zu entfliehen.
Im Urteilsfall hatte die Klägerin ihre Wohnung nahezu kostenlos (mit Ausnahme der Nebenkosten) ihrer erwachsenen Tochter überlassen (kein Kindergeldanspruch). Mitunter war sie selbst dorthin geflüchtet, wenn die Situation mit ihrem alkoholkranken Ehemann in der gemeinsamen Wohnung unerträglich geworden war. Der BFH urteilte, dass der (innerhalb der Zehnjahresfrist erfolgte) Verkauf der Wohnung einen privaten Veräußerungsgewinn ausgelöst hatte und nicht von einer Besteuerung wegen einer steuerlich anzuerkennenden Selbstnutzung abgesehen werden konnte. Die Wohnungsüberlassung an die erwachsene Tochter stellte keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar, da für die Tochter kein Kindergeldanspruch mehr bestand. Auch die gelegentlichen Übernachtungen der Klägerin in der Wohnung konnten nach Gerichtsmeinung keine anzuerkennende Selbstnutzung begründen.
Hinweis: Die Klägerin argumentierte vor Gericht zudem, dass der Verkauf der Wohnung zwangsweise erfolgt sei, so dass keine Veräußerung im Sinne der Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften vorgelegen habe. Der BFH folgte dieser Ansicht jedoch nicht, denn die Käuferin (die Stadt) hatte zuvor lediglich die Absicht kundgetan, der Klägerin ein sogenanntes Rückbaugebot für die Wohnung aufzuerlegen. Eine dahin gehende Anordnung hatte jedoch nicht unmittelbar bevorgestanden. Die Klägerin hatte in Verkaufsverhandlungen mit der Stadt vielmehr frühzeitig erkennen lassen, dass sie zu einem freihändigen Verkauf bereit sei, sofern der Kaufpreis stimme.
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(aus: Ausgabe 12/2019)
Wer sein Testament verfasst, kann Erben und auch Vermächtnisnehmer einsetzen. Aber wo liegt da eigentlich der Unterschied? Der Erbe hat grundsätzlich Anspruch auf einen Teil der Erbschaft, während dem Vermächtnisnehmer ein einzelner, bestimmter Gegenstand des Nachlasses vermacht wird, ohne dass er dadurch einen Anspruch auf einen Teil des Erbes hat. Ein Bedachter kann aber sowohl Erbe als auch Vermächtnisnehmer sein. Gibt es hinsichtlich der Erbschaftsteuerpflicht einen Unterschied zwischen Vermächtnisnehmer und Erbe? Darüber musste das Finanzgericht München (FG) entscheiden.
Die Klägerin lebt im Ausland und hat im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. Sie erhielt von der Erblasserin, die ebenfalls weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, ein Vermächtnis. Gegenstand des der Klägerin von der Erblasserin zugewandten Vermächtnisses ist das Miteigentum an einem deutschen Grundstück. Der Anteil wurde der Klägerin durch Notarvertrag übertragen. Die Klägerin wurde so Miteigentümerin und der Vermächtnisanspruch damit erfüllt. Mit Bescheid vom 02.03.2015 setzte das Finanzamt daraufhin Erbschaftsteuer fest. Die Klägerin war jedoch der Meinung, dass das Vermächtnis nicht der Erbschaftsteuerpflicht unterliege.
Das FG sah das anders. Das Finanzamt nahm zu Recht eine beschränkte Erbschaftsteuerpflicht an, da die Klägerin aufgrund des Vermächtnisanspruchs den Miteigentumsanteil am Grundvermögen erworben hatte. Natürlich stellt ein Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks noch kein inländisches Grundvermögen dar. Entscheidend ist aber nach Auffassung des FG, ob der Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks unter die beschränkte Steuerpflicht fällt. Hierfür kann es keinen wertungsmäßig relevanten Unterschied machen, ob eine Sache oder ein Recht unmittelbar zu zivilrechtlichem Eigentum erworben wird (also das Grundstück selbst) oder ob lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf die Verschaffung dieser Eigentümerstellung besteht (nämlich der auf die Grundstücksübereignung gerichtete Vermächtnisanspruch). Entscheidend für die beschränkte Steuerpflicht ist vielmehr, dass es einen Bezug zum Inland gibt.
Hinweis: Sollten Sie erben oder ein Testament verfassen wollen, sollten wir uns über die steuerlichen Konsequenzen unterhalten, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 12/2019)
Zu bestimmten Anlässen muss der Wert eines Grundstücks ermittelt werden. Ein solcher Anlass kann zum Beispiel die Festsetzung der Grunderwerbsteuer sein. Das Finanzamt nutzt dazu ein spezielles Verfahren. Es kann jedoch vorkommen, dass bestimmte Tatsachen nicht berücksichtigt wurden und das Grundstück eigentlich einen niedrigeren Wert hat. Ein solcher kann dann durch ein Gutachten nachgewiesen werden. Was aber gilt, wenn die Steuer bereits festgesetzt und lediglich aus dem Grund noch nicht gezahlt wurde, dass noch ein Gutachten eingereicht werden soll. Können dann trotzdem Säumniszuschläge anfallen? Hierüber musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden.
Aufgrund einer Anteilsvereinigung zum 22.08.2016 musste das Finanzamt Grunderwerbsteuer für ein unbebautes, an einen Photovoltaikbetreiber verpachtetes Grundstück festsetzen. Bereits bei Abgabe der angeforderten Feststellungserklärung wies die Antragstellerin auf Altlasten des Grundstücks hin, die zu dessen Wertlosigkeit führen und fügte Nachweise bei. Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 22.01.2018 den Grundbesitzwert auf etwa 10,6 Mio. EUR fest und verwies auf die Möglichkeit eines Verkehrswertgutachtens. Daraufhin wurde ein Grunderwerbsteuerbescheid mit einer Steuer von ca. 700.000 EUR und Fälligkeit zum 12.03.2018 erlassen. Die Antragstellerin legte am 20.02.2018 Einspruch gegen die Grundbesitzwertfeststellung ein. Mit Unterschriftsdatum 13.03.2018 wurde ein Gutachten erstellt, welches am 20.03.2018 beim Finanzamt einging. Der ermittelte Verkehrswert betrug 1 EUR. Das Finanzamt gewährte die Aussetzung der Vollziehung erst ab dem 20.03.2018, wodurch bis dahin Säumniszuschläge in Höhe von ca. 6.900 EUR entstanden.
Das FG gab dem Finanzamt recht. Bei Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts mittels Verkehrswertgutachten ist eine Aufhebung der Vollziehung erst ab dem Tag des Eingangs des Gutachtens zu gewähren. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist zwar zur Vermeidung von Säumniszuschlägen auch eine rückwirkende Aufhebung der Vollziehung möglich. Das FG war in diesem Fall jedoch anderer Ansicht. Beim Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts trifft den Steuerpflichtigen nicht nur die Darlegungs- und Feststellunglast, sondern eben auch die Nachweislast. Erst wenn der Steuerpflichtige den Nachweis erbracht hat, kann das Finanzamt diesem ohne weitere Ermittlungen oder Beweiserhebungen folgen. Der Nachweis ist zudem erst dann erbracht, wenn das Gutachten dem Finanzamt auch tatsächlich vorliegt.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 12/2019)